Statuten des Österreichischen Alpakazuchtverbandes

§ 1
Name des Verbandes, Sitz, Geschäftsjahr
1.1 Der Verband führt den Namen Österreichischer Alpakazuchtverband
1.2 Der Verband hat seinen Sitz in 8982 Stainach-Pürgg, Wörschachwald 30a
Seine Tätigkeit erstreckt sich auf ganz Österreich. Er kann eine oder mehrere Zweigstellen an verschiedenen Orten im Inland errichten.
1.3 Der Verband ist nicht auf Gewinn gerichtet, er ist gemeinnützig.
1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Verbandes
Zweck des Verbandes ist die Unterstützung der Zucht und Haltung von Alpakas, sowie
die Verbesserung der Qualität in der Zucht von Alpakas,
die Veranstaltung von Seminaren, Fortbildungen und Ausstellungen,
die Öffentlichkeitsarbeit zur Verbesserung des Allgemeinwissens über Alpakas,
die Förderung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit zwischen Verbänden, mit ähnlichem Zweck und Haltern von Alpakas,
die Beratung und Information für österreichische Alpakazüchter sowie die Vertretung österreichischer Alpakazüchter gegenüber nationalen und internationalen Organisationen, sowie die Zusammenarbeit mit Universitäten und die Unterstützung der Forschung betreffend Alpakas.

§ 3
Mittel zur Errichtung des Verbandszweckes
Der Verbandszweck soll durch die im Folgenden angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
1. Ideelle Mittel
a) Förderung des Wissens über Alpakas, insbesondere deren Bedürfnisse, Lebensweise und Gesundheit
b) Gegenseitige Unterstützung durch die Verbandsmitglieder
c) Schaffung und Unterhaltung von Einrichtungen die dem genannten Verbandszweck dienen;
d) Verbreitung von Informationen über die Alpakazucht durch Veranstaltungen und Schriften;
e) Veranstaltung von Ausbildungs- und Fortbildungskursen;
f) Vergabe von Forschungsaufträgen.
2. Materielle Mittel
a) Mitgliedsbeiträge;
b) Spenden und sonstige Zuwendungen;
c) Mieten- und/oder Kostenbeiträge der Benützer der Einrichtungen des Verbandes;
d) Beihilfen und Unterstützungen durch öffentliche Einrichtungen.

§ 4
Arten der Mitgliedschaft
4.1 Der Österreichische Alpakazuchtverband kennt folgende Arten von Mitgliedern
ordentliche Mitglieder
fördernde Mitglieder
Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder
4.2 Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Verbandsarbeit beteiligen und bereit sind, durch persönliche, unentgeltliche Arbeit oder/und durch Unterstützung auf sonstige Art, insbesondere durch finanzielle Zuwendungen, zur Verwirklichung des Verbandszweckes beizutragen. Sie haben Sitz und Stimme in der Generalversammlung.
4.3 Fördernde Mitglieder sind jene, die den Verbandszweck unterstützen, finanzielle Beiträge leisten sich aber in die operative Verbandsführung nicht umfassend einbringen. Sie haben Sitz in der Generalversammlung, aber keine Stimme.
4.4 Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verband durch mehrheitlichen Beschluss der Generalversammlung ernannt werden.

§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
5.1 Ordentliche Mitglieder des Verbands können nur Personen werden, die selbst oder im Familienverband Alpakas züchten oder solche Personen die sich sehr aktiv in die Verbandsführung einbringen und durch einstimmigen Vorstandsbeschluss dazu bestimmt werden.
5.2 Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die die Zielsetzung des Verbandes teilen.
5.3 Die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
5.4 Die Ernennung von Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Auflösung oder Löschung juristischer Personen, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch Aberkennung der Mitgliedschaft.
6.2 Jedes Mitglied kann unter Beachtung einer Frist von zwei Monaten zu jedem Jahresende durch eingeschriebenes Schreiben an den Verband seinen Austritt erklären.
6.3 Mitglieder können aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, falls der Vorstand den Ausschluss beschließt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere auch dann vor, falls ein Mitglied seine Verpflichtungen gemäß Satzung, Beschluss der Generalversammlung oder Beschluss des Vorstandes nicht erfüllt oder die Voraussetzungen für den Erwerb einer Mitgliedschaft nicht mehr vorliegen.
6.4 Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus wichtigem Grund von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
6.5 Bei Ausscheiden aus dem Verband stehen dem Mitglied keine Ansprüche auf das Verbandsvermögen und auf Rückzahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Kalenderjahr zu.

§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1 Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die Aufgaben und den Zweck des Verbands in dem von der Generalversammlung beschlossenen Ausmaß durch persönliche Leistung und/oder finanzielle Unterstützung zu fördern und zu verwirklichen und sich an die Satzung des Verbandes und an sonstige Beschlüsse der Generalversammlung und/oder Vorstandes zu halten.
7.2 Die Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Verbands teilzunehmen und die Einrichtungen des Verbands den Möglichkeiten entsprechend zu beanspruchen.
7.3 Das aktive und passive Wahlrecht steht nur ordentlichen Mitgliedern zu.
7.4 Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder besitzen daher nur dann ein Wahlrecht, wenn sie gleichzeitig auch ordentliche Mitglieder sind.

§ 8
Verbandsorgane
8.1 Organe des Verbandes sind die Generalversammlung, der Vorstand, und die Rechnungsprüfer.
8.2 Als zusätzliches Organ kann ein Generalsekretär bestellt werden.

§ 9
Generalversammlung
9.1 Ordentliche sowie außerordentliche Generalversammlungen werden vom Präsidenten oder von beiden Vizepräsidenten, oder gemeinsam von mindestens 30 % der ordentlichen Mitglieder des Verbands einberufen. Die ordentliche Generalversammlung hat einmal jährlich stattzufinden.
9.2 Der Präsident des Verbandes, im Falle seiner Verhinderung der jeweils an Lebensjahren älteste anwesende Vizepräsident, ist Vorsitzender der Generalversammlung. Im Falle der Verhinderung von Präsident und Vizepräsidenten wählt die Generalversammlung aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.
9.3 Der Vorstand legt die Tagesordnung für die Generalversammlung fest; diese ist der Einladung beizufügen. Die Einladung soll den Mitgliedern wenigstens 2 Wochen vor Abhaltung einer Generalversammlung zugehen.
Anträge zur Generalversammlung sind spätestens eine Woche vor dem Termin zur Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
9.4 Die Einberufung erfolgt durch einfachen Brief oder E-Mail oder SMS.
9.5 Bei der Generalversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorsitzende der Versammlung. Das Stimmrecht kann von jedem stimmberechtigten Mitglied auf einen Vertreter, der ebenfalls ordentliches Verbandsmitglied zu sein hat, mit schriftlicher Vollmacht übertragen werden. Ein Mitglied darf das Stimmrecht für höchstens eine Bevollmächtigung ausüben.
9.6 Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen und vertretenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Für jede Änderung der Satzung, für den Beschluss auf Auflösung des Verbandes sowie den Beschluss auf vorzeitige Abberufung einzelner oder aller Vorstandsmitglieder ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
9.7 Über alle Beschlüsse der Generalversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden der Versammlung unterschrieben und von einem der Vorstandsmitglieder, das anwesend gewesen ist – bei der Anwesenheit des Schriftführers von diesem – gegenzuzeichnen ist.
9.8 Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder jedenfalls beschlussfähig.
9.9 Die Anwesenheit der stimmberechtigten Mitglieder und die Beschlussfähigkeit der Versammlung wird durch den Vorsitzenden der Generalversammlung festgestellt.

§ 10
Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
b) Beschlussfassung über das Budget;
c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, welche die ordentlichen und fördernden Mitglieder zu erbringen haben;
f) Festsetzung der sonstigen Leistungen, welche die ordentlichen und fördernden Mitglieder zu erbringen haben;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
i) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Verbandes;
j) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen;
k) alle sonstigen durch diese Statuten nicht ausdrücklich einem anderen Verbandsorgan zugewiesenen Aufgaben;
l) Festlegung allgemeiner Richtlinien für die Verbandsarbeit.

§ 11
Der Vorstand
11.1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, ein oder mehreren Vizepräsidenten, dem Leiter der Akademie, ein oder mehreren Zuchtwarten, sowie aus zwei Finanzreferenten und zwei Schriftführern.
11.2 Der Vorstand wird in der Generalversammlung auf die Dauer von jeweils fünf Jahren gewählt. Er bleibt im Amt bis eine neue Wahl stattgefunden hat.
11.3 Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählen die verbleibenden Vorstandsmitglieder einen Ersatzmann, der bis zur nächsten Generalversammlung tätig ist.
11.4 Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Es besteht lediglich Anspruch auf Auslagenersatz und Aufwandsentschädigung.
11.5 Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von einem der Vizepräsidenten, schriftlich oder mündlich, einberufen.
11.6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
11.7 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse – ausgenommen betreffend die Aufnahme ordentlicher Mitglieder, die Einstimmigkeit erfordert – mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Vorstandsmitglied besitzt eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
11.8 Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung ein Vizepräsident, ansonsten das an Jahren älteste Vorstandsmitglied.
11.9 Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode endet die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.
11.10 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.

§ 12
Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Budgets sowie die Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
b) Vorbereitung der Generalversammlung;
c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen;
d) Verwaltung des Verbandsvermögens;
e) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und fördernden Verbandsmitgliedern;
f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Verbandes.
g) Bildung eines erweiterten Vorstandes.

§ 13
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
13.1 Der Präsident ist der höchste Verbandsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Verbandes, insbesondere nach außen gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt, sofern er anwesend ist, den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
13.2 Der Schriftführer hat den Präsidenten bei Führung der Verbandsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes. Jedes Verbandsmitglied hat die Protokolle der Generalversammlung, jedes Vorstandsmitglied hat die Protokolle der Vorstandssitzungen zu erhalten. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Protokolle sind in der nächsten Sitzung geltend zu machen. Über Einwände entscheidet das jeweilige Organ, dessen Sitzung protokolliert wurde, durch Beschluss.
13.3 Der Finanzreferent ist für die ordnungsmäßige Geldgebarung des Verbandes verantwortlich.
13.4 Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Verbandes, insbesondere den Verband verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Präsidenten und vom Finanzreferenten gemeinsam zu unterfertigen.
13.5 Im Falle der Verhinderung des Präsidenten, tritt an dessen Stelle der an Lebensjahren älteste Vizepräsident, falls dieser verhindert ist, der an Lebensjahren zweitälteste Vizepräsident.

§ 14
Rechnungsprüfer
14.1 Die Generalversammlung bestellt jährlich zwei Rechnungsprüfer.
14.2 Den Rechnungsprüfern obliegt die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben über das Ergebnis der Überprüfung an den Vorstand und die Generalversammlung zu berichten.

§ 15
Verbandsgericht (Schlichtungseinrichtung)

15.1 In allen aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Verbandsgericht (Schlichtungseinrichtung).

15.2 Das Verbandsgericht setzt sich aus fünf Mitgliedern aus dem Kreis der vom Vorstand bestellten Mitglieder des Verbandsgerichtes zusammen. Den Streitteilen steht es frei, ein ihrer Ansicht nach befangenes Mitglied des Verbandsgerichtes abzulehnen. Das Verbandsgericht bestimmt seinen Vorsitzenden selbst durch Wahl, wobei jedem Mitglied eine Stimme zusteht.

15.3 Das Verbandsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.

15.4 Ziel der Schlichtungseinrichtung ist die verbandsinterne außergerichtliche Beilegung von Verbandsstreitigkeiten unter Einhaltung eines fairen und zügigen Verfahrens, insbesondere unter Wahrung des beiderseitigen Gehörs. Zu diesem Zweck sind die Streitteile zu einer oder mehreren mündlichen Verhandlungen zu laden.

15.5 Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung (Verbandsgericht) nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung des Verbandsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen. Das Verfahren vor dem Verbandsgericht endet durch eine Einigung der Streitteile oder durch eine schriftliche Empfehlung des Verbandsgerichtes. Verbandsstreitigkeiten, die keine Rechtsstreitigkeiten sind (z.B. die Frage, ob zu einer Veranstaltung ein bestimmter Ehrengast einzuladen ist), entscheidet das Verbandsgericht endgültig.

15.6 Das Verbandsgericht ist kein Schiedsgericht gemäß §§ 577 ff ZPO. Dieses bedürfte eines gesonderten, von den Streitparteien abgeschlossenen schriftlichen Schiedsvertrages.

§ 16
Generalsekretär
16.1 Der Vorstand ist berechtigt, einen Generalsekretär zu bestellen, der für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Verbands gemäß den Weisungen des Vorstandes verantwortlich ist. Der Vorstand hat vor der Bestellung die Zustimmung des Kuratoriums zur Person des Generalsekretärs einzuholen.
16.2 Der Generalsekretär muss nicht Verbandsmitglied sein, er kann auch in ein Dienstverhältnis zum Verband aufgenommen werden.
16.3 Der Generalsekretär ist auf die Funktionsdauer des jeweiligen Vorstandes eingesetzt und verliert daher mit Ablauf dieser Funktionsdauer sein Amt. Er kann von einem neuen oder wiedergewählten Vorstand neuerlich bestellt werden.

§ 17
Auflösung des Verbandes
17.1 Die freiwillige Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
17.2 Im Falle der freiwilligen Auflösung des Verbands sowie bei Wegfall des bisherigen begünstigten Verbandszweckes ist das verbleibende Verbandsvermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Zucht von Alpakas zu verwenden.
17.3 Die Generalversammlung, mit welcher die freiwillige Auflösung des Verbandes beschlossen wird, hat auch – sofern Verbandsvermögen vorhanden ist – einen Liquidator zu berufen.